Unter
Unterhalt oder
Alimente (historisch auch
Sustentation) versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.
Grundlagen
Der Unterhalt, als Begriff im 16. Jahrhundert vom Lateinischen
sustentatio wörtlich ins Deutsche übertragen, ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, der darauf beruht, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen. Er basiert sowohl auf dem Solidaritätsprinzip als auch dem Prinzip von staatlicher und innerfamiliärer Fürsorge und definiert die Familie als Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe des Unterhalts ist neben den Unterhaltsrichtlinien auch in der Düsseldorfer Tabelle angegeben, die regelmäßig aktualisiert wird. Für die zur Wehrpflicht, Wehrübung oder Zivildienst Einberufenen regelt sich Art und Höhe der Unterhaltssicherungsleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt
Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.
Der Begriff
Alimente, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf
Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch
Naturalunterhalt und
Betreuungsunterhalt beinhaltet.
- Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets
- Zum Naturalunterhalt gehören:
- Unterkunft
- Nahrungsmittel
- Bekleidung
- Unterricht und Erziehung
- Freizeitgestaltung
- Taschengeld
- Betreuungsunterhalt umfasst die Eigenleistung für Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege, und Erziehung Minderjähriger
Nutznießer von Unterhaltsleistungen
Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:
- Kindesunterhalt gegenüber den Kindern
- Unterhalt des oder der Lebensgefährten
- Elternunterhalt gegenüber Eltern
- Unterhalt sonstiger Familienmitglieder
- Unterhalt der Menschen, für die man Obsorge und Erziehungsberechtigung innehat
- Unterhalt des Staates gegenüber den zum Wehrdienst oder Zivildienst Einberufenen und deren Familienangehörigen (Ehegatten; Kinder; etc.)
Unterhaltspflicht
Unterhaltspflichten bestehen in verschiedenen Kulturen etwa aufgrund:
- Obsorgepflichten von Familienoberhäuptern für familiärer Beziehungen und Verwandtschaften – in europäischen Systemen insbesondere Kind-Eltern (Kindesunterhalt, Elternunterhalt), und Ehe (Ehegattenunterhalt) und andere Partnerschaften – und andere Pflegeverhältnisse
- für Minderjährige auch Obsorge in Erziehungseinrichtungen, Waiseneinrichtungen oder durch den Lehrmeister
- gemeinschaftliche Unterhaltspflichten seitens Institutionen wie laizistische und glaubensbasierte Gemeinden, den Staat, Lebensgemeinschaften aller Art, eidgebundene Bruderschaften und religiöse Kommunitäten, Genossenschaften und Allmendgemeinschaften, und andere Systeme kollektiver sozialer Absicherung
- Dienstleistungspflichten gegenüber dem Staat, wie Wehrdienst oder Zivildienst gemäss Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Selbstbehalt
Der oder auch Eigenbedarf bezeichnet einen monatlichen Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zugesichert wird, um einen gewissen Lebensstandard zu erhalten.
Nationale Regelungen
Deutschland
Unterhalt (Deutschland)|Kindesunterhalt (Deutschland)
In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, insbesondere im Familienrecht. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.
Unterhaltsansprüche Geschiedener wurden von 1976 bis 2007 durch das Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts geregelt. 2008 definierte das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts die Ansprüche von Geschiedenen, ledigen Alleinerziehenden und Kindern umfassend neu.
Österreich
Unterhalt umfasst die Leistungen für folgende Personengruppen:
1- Die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern/Großeltern und deren Nachlassern gegenüber Kindern, sowie der „verkehrte“ Unterhalt von Kindern für ihre Eltern und Großeltern sind durch das österreichische Kindschaftsrecht'', einem Teil des Familienrechts, geregelt.
- In der Ehe besteht gemeinsame Unterstützungspflicht nach 94|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12041155 ABGB, was auch den ehelichen Unterhalt miteinschließt. Bei Scheidungen kann, falls diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Gatten entstehen. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsteht im Zusammenleben unter Umständen, bei Trennung aber kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner.
Unterhaltsanspruch ist einklagbar.
Zukunftsvorsorge
Schweiz
Art. 152 ZGB verpflichtet, im Falle von „grosser Bedürftigkeit“ des einen Ehegatten nach der Scheidung, den anderen Ehegatten zur Bezahlung von Alimenten.
Siehe auch
- Solidaritätsprinzip, Subsidiaritätsprinzip
- Ausgedinge, historische Formen in der Landwirtschaft
Weblinks
- Deutschland
- [http://familienanwaelte-dav.de/unterhalt Informationen zum Thema Unterhalt], Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
- [http://www.scheidung.de/kostenlose-ratgeber-recht/kindesunterhalt Informationen zum Thema Kindesunterhalt]
- Österreich
- [http://www.cbk.at/forum/attachment.php?attachmentid=289&d=1278338565 Das Kriterium des ausreichenden Unterhalts im österreichischen Niederlassungsverfahren (Eberwein/Jessner FABL 2/2010-I 60)] (PDF-Datei; 457 kB)
Einzelnachweise
[1] [autor= |hrsg= HELP.gv.at |url=http://www.help.gv.at/Content.Node/53/Seite.530000.html |titel=Unterhalt |werk= Bürger/innen » Finanzen |datum=1. Januar 2009 |zugriff=19. April 2009]