Die Liste soll lediglich eine Orientierungshilfe für Eltern bei der Suche darstellen; den Richter/innen bleibt es jedoch aufgrund eigener Wahrnehmungen unbenommen, Beratungen im Sinn des § 95 Abs. 1a AußStrG durch andere Berater/in als geeignet anzuerkennen.
Quelle: https://www.trennungundscheidung.at/elternberatung-vor-scheidung/berater/ 11.12.2020
Qualifikation der Berater/innen
In den folgenden Punkten wird auf Basis der Ergebnisse der Fachtagung am 22.3.2013 festgelegt, welche Qualifikation für die Durchführung von Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG vorausgesetzt wird:
1. Grundberufe:
- AbsolventInnen eines abgeschlossenen Diplom- oder Masterstudiums der Psychologie, Erziehungs- oder Bildungswissenschaften oder vergleichbarer Studien;
- SozialarbeiterInnen oder SozialpädagogInnen (abgeschlossene Ausbildung an einer Sozialakademie oder Fachhochschule);
- Psychotherapeut/innen;
- Ehe- und Familienberater/innen und diesen gleichwertige Berater/innen, die nach dem Familienberatungsförderungsgesetz anerkannt sind.
- Eine nachgewiesene in Aus- oder Weiterbildung erworbene Kompetenz in der Beratung von Eltern in Trennungs-/Scheidungssituation.
- Praxis in der Elternberatung von mindestens drei Jahren und
- praktische Erfahrung in der Arbeit mit von Trennung/Scheidung ihrer Eltern betroffenen Kindern von mindestens drei Jahren.
Nachweisbare engmaschige Supervision
Quelle: https://www.trennungundscheidu... / vom 19.03.2019