Eine solche Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:
- bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
- bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
- bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
- bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
- in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
- bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils
Wichtig:
– Die Liste der anerkannten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberater/innen https://www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/berater/ soll eine Orientierungshilfe bei der Suche nach einem/r geeigneten Berater/in bieten. Den Richter/innen bleibt es unbenommen, Erziehungsberatungen im Sinn des § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG durch andere Berater/innen als geeignet anzuerkennen.
– Die Kosten der gerichtlich angeordneten Erziehungsberatung sind von den Eltern selbst zu tragen. Als Richtwert gilt nach den [1] Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 ein Honorar zwischen 70 – 120 Euro (exkl. USt.) pro Stunde.
– Wirkt das Kind nach Einschätzung des Richters / der Richterin von dem Obsorge- bzw. Kontaktrechtsverfahren sehr belastet, kann er/sie zu seiner Unterstützung einen Kinderbeistand https://www.trennungundscheidung.at/kinderbeistand/ einsetzen.
In den von einer multidisziplinären ExpertInnenkommission erarbeiteten Qualitätsstandards finden Sie weitere Informationen zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1
[1] Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1
In die Liste der anerkannten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberater/innen nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG eingetragene Personen haben alle fünf Jahre (erstmals fünf Jahre nach Eintragung) Nachweise zu erbringen, dass sie an qualitätssichernden Maßnahmen teilgenommen haben (siehe Pkt. 6 der Qualitätsstandards). Aufgrund der großen Anzahl von eingelangten Nachweisen kommt es derzeit zu längeren Wartezeiten in Hinblick auf die Beurteilung der Nachweise. Familien -, Eltern – oder Erziehungsberater/innen erhalten eine Benachrichtigung, sobald die Überprüfung der von ihnen übermittelten Nachweise erfolgt ist. Es ist beabsichtigt, die Beurteilung der Nachweise für die Familien -, Eltern – oder Erziehungsberater/innen, die im Jahre 2016 in die Liste eingetragen wurden, bis März 2023 abzuschließen."
Quelle: https://www.trennungundscheidu... / vom 09.11.2022