2. Hauptstück
Psychotherapeutische Approbationsprüfung
Allgemeines
§ 11. (1) Nach Abschluss des dritten Ausbildungsabschnittes ist die Psychotherapeutische Approbationsprüfung bei jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, in der die postgraduelle Ausbildung absolviert wurde, abzulegen.
(2) Im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist zu überprüfen, ob die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision das Kompetenzprofil gemäß § 9 PThG 2024 erfüllt und die erforderlichen Kompetenzen nach den Bestimmungen dieser Verordnung erworben hat. Medizinische Inhalte und medizinische Kernfächer sind für Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) nicht Gegenstand der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
(3) Zeiten für die Abnahme der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sind in die Stundenzahl der Ausbildung nicht einzurechnen.
Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 12.(1) Eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zuzulassen, wenn diese bzw. dieser den ersten, den zweiten und den dritten Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des § 10 Abs. 2 PThG 2024. Das Erfordernis der Absolvierung des ersten und zweiten Ausbildungsabschnittes entfällt in den Fällen des § 10 Abs. 3 PThG 2024.
(2) Zur Beurteilung der Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sind der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision sowie
2. Nachweise über die gemäß dem jeweiligen Curriculum absolvierten theoretischen und praktischen Teile der Fachausbildung einschließlich Selbsterfahrung und Lehrsupervision.
(3) Sofern Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) praktische Ausbildungsanteile anerkannt werden (§ 5 Abs. 6), entfällt für diese die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1.
(4) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission
Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 13. (1) Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung setzt sich zusammen aus
1. einer schriftlichen Abschlussarbeit und
2. einer mündlichen kommissionellen Prüfung.
(2) Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist es unter Bezugnahme auf die zu präsentierende schriftliche Abschlussarbeit, die Kompetenzen gemäß den
Anlagen 1 bis 5, die prüfungsrelevanten Sachgebiete gemäß § 15 und die sich daraus ergebende Fachdiskussion festzustellen, ob die Prüfungskandiatin bzw. der Prüfungskandidat
1. Techniken der differentialdiagnostischen Abklärung aufzeigen und differentialdiagnostische Vorgehensweisen benennen sowie diese fallspezifisch anwenden kann,
2. in der Lage ist, die zentralen Aspekte psychotherapeutischer Befunde und Gutachten unter Berücksichtigung cluster- und methodenspezifischer Gesichtspunkte im Kontext der Sachverständigentätigkeit wiederzugeben und diese auch hinsichtlich inhaltlicher Gestaltung, rechtlicher Stellung und ethischer Problematik zu diskutieren,
3. die wichtigsten Techniken und Interventionsstrategien der psychotherapeutischen Behandlung und Beratung beherrschet und diese situativ anwenden kann sowie in der Lage ist, das professionelle Handeln zu begründen und in den interdisziplinären Dialog einzuordnen,
4. bezüglich zentraler klinischer Krankheits- und Störungsbilder jene psychotherapeutischen Maßnahmen benennen und umsetzen kann, die entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Praxis häufig zur Anwendung kommen sowie in der interdisziplinären Zusammenarbeit die Grundregeln der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen beherrscht und
5. die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Patientinnenmanagement bzw. Patientenmanagement kennt, diese in der Praxis anwenden kann sowie im Bereich des Schnittstellenmanagements die besonderen Herausforderungen der Kooperation auch mit anderen Berufsgruppen im Hinblick auf die Patientinnenversorgung bzw. Patientenversorgung kennt und über entsprechende Expertise verfügt, um fachlich angemessen handeln zu können.
(3) Bei der Auswahl der Inhalte der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten sind § 18 Abs. 3 PThG 2024 sowie § 11 Abs. 2 zu berücksichtigen
Schriftliche Abschlussarbeit
§ 14. (1) Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision hat während des dritten Ausbildungsabschnittes eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muss gewährleistet sein.
(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision in Absprache mit der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft gewählt werden, hat eine theoriegeleitete Darstellung und Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Praxis zu beinhalten und ist vor Beginn der Arbeit von der Leiterin bzw. dem Leiter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft schriftlich zu genehmigen. Wird von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision kein Thema gewählt, ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft spätestens sechs Monate vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ein Thema zuzuteilen.
(3) Der Psychotherapiebeirat hat Mindestkriterien der Abschlussarbeit nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen, wobei der Mindestumfang 50 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht unterschreiten und der Höchstumfang von 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht überschreiten darf.
(4) Die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Abschlussarbeit der ausgewiesenen Verfasserin oder des ausgewiesenen Verfassers darf nicht durch eine andere Person beeinträchtigt, hergestellt oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt werden.
(5) Jede Psychotherapeutin bzw. jeder Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision ist bei der schriftlichen Abschlussarbeit von einer bzw. einem Lehrenden der fachspezifischen Inhalte zu betreuen.
(6) Die Abschlussarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch die Approbationsprüfungskommission zu erfolgen
Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung
§ 15. Folgende prüfungsrelevante Sachgebiete unter besonderer Berücksichtigung cluster- und methodenspezifischer Gesichtspunkte sind zu beachten:
1. Konzepte über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer Störungen und psychisch mitbedingter Krankheiten:
a) Allgemeine Konzepte und Modelle (einschließlich Ansätze aus transdisziplinären Fächern)
b) Allgemeine Krankheitslehre aus humanistischer Sicht
c) Allgemeine Krankheitslehre aus psychoanalytischer-psychodynamischer Sicht
d) Allgemeine Krankheitslehre aus systemischer Sicht
e) Allgemeine Krankheitslehre aus verhaltenstherapeutischer Sicht
f) Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen
2. Psychotherapierelevante Diagnostik, Begutachtung und Indikation zur Psychotherapie im Erwachsenenalter:
a) Epidemiologie
b) Allgemeine Kennzeichen der Klassifikation und Diagnostik psychischer Störungen, insbesondere nach internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation oder vergleichbaren Diagnose-Schemata
c) Diagnostische Grundprinzipien inklusive Differenzialdiagnostik psychischer Störungen
d) Testverfahren und diagnostische Hilfsmittel
e) Kennzeichen und diagnostische Aspekte der Störungsbilder
f) Indikation zur Psychotherapie und Zielsetzungen der Psychotherapie
3. Psychotherapierelevante Diagnostik, Begutachtung und Indikation zur Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter:
a) Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie
b) Definition und Klassifikation psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter
c) Diagnostik psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter inklusive Differenzialdiagnostik psychischer Störungen
d) Besonderheiten in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
4. Sozialkommunikative und selbstreflektive Kenntnisse sowie psychosoziale Interventionen im psychotherapeutischen Kontext:
a) Einzeltherapie
b) Grundlagen paar- und familientherapeutischer Ansätze
c) Psychotherapie in Gruppen: Modelle und Interventionen
5. Prävention und Rehabilitation:
a) Gesundheitsförderung und Prävention (insbesondere Gewaltprävention)
b) Rehabilitation
6. Psychotherapierelevante medizinische Grundkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung:
a) Psychiatrischer Grundkenntnisse
b) Pharmakologischer Grundkenntnisse
c) Erste Hilfe
7. Wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Cluster, Methoden und Techniken aus der
a) Humanistischen Therapie
b) Psychoanalytisch-Psychodynamischen Therapie
c) Systemischen Therapie
d) Verhaltenstherapie und
e) weitere wissenschaftliche Behandlungsansätze, Methoden, Techniken und übergreifende Ansätze
8. Spezifische psychotherapeutische Fragestellungen und Aspekte, insbesondere
a) Altersspezifische Gesichtspunkte
b) Nationalität, Kultur und ethnische Zugehörigkeit
c) Geschlechterdiversitäten und sexuelle Orientierungen
d) Soziale Zugehörigkeit
c) Inklusion
d) Religionen
e) Gewalt
9. Dokumentation und Evaluation von Verläufen psychotherapeutischer Leistungen:
a) Gesetzliche Grundlagen
b) Therapiebegleitende Dokumentation
c) Evaluation, Verlaufs- und Ergebnisbewertung sowie Wirksamkeitskontrolle
10. Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie weiterer Berufsgruppen:
a) Berufsethik, Berufsrecht und Sozialversicherungswesen
b) Struktur der psychotherapeutischen Versorgung
11. Psychotherapieforschung:
a) Entwicklung und Geschichte der Psychotherapieforschung
b) Ansätze und Methoden der Psychotherapieforschung
c) Kenntnisse der Grenzen und des aktuellen Standes der Wirksamkeitsforschung unter besonderer Berücksichtigung von Effektivität und Effizienz
d) Verhältnis von Theorie zur Praxis.
Approbationsprüfungskommission
§ 16. (1) Die Approbationsprüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die jeweils von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ausgewählt werden.
1. Die bzw. Der Vorsitzende wird aus einem Kreis von zumindest 20 Berufsangehörigen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung seit zumindest fünf Jahren in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind, ausgewählt.
2. Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Lehrenden an Psychotherapeutischen Fachgesellschaften so ausgewählt, dass jedenfalls nur eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jenem lehrenden oder organisatorischen Personal der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft angehören kann, in welcher die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die postgraduelle Ausbildung absolviert hat.
3. Bei der Auswahl der Prüfungskommissionsmitglieder kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Psychotherapiebeirates bedienen.
(2) Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die bzw. der Betroffene ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen.
Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 17. (1) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat
1. jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zugelassen wurden, und
2. Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.
(2) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die Prüfungstermine festzusetzen und den zugelassenen Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die anderen Mitglieder der Approbationsprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu verständigen und ein Verzeichnis der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten anzuschließen.
(4) Über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(5) Das Approbationsprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Name und Funktion der Mitglieder der Approbationsprüfungskommission,
2. Datum der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen,
5. Beurteilung der Teile der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und
6. Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
(6) Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten ist § 18 Abs. 3 PThG 2024 sowie § 11 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(7) Das Approbationsprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Approbationsprüfungskommission zu unterzeichnen.
(8) Das Approbationsprüfungsprotokoll ist durch die Psychotherapeutische Fachgesellschaft 50 Jahre ab Ablegung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung aufzubewahren und nach deren Ablauf nachweislich zu vernichten.
Prüfungsmethoden
§ 18. (1) Die Mitglieder der Approbationsprüfungskommission sind berechtigt, den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten gemäß § 15 Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung entscheidet die Approbationsprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit.
Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 19. (1) Die Approbationsprüfungskommission hat die Leistungen im Rahmen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit
1. „ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2. „bestanden“ oder
3. „nicht bestanden“
zu beurteilen.
(2) Sofern die bzw. der Vorsitzende ein Veto im Sinne des § 18 Abs. 4 letzter Satz PThG 2024 einlegt, gilt die Psychotherapeutische Approbationsprüfung als mit „nicht bestanden“ beurteilt. Die Gründe für die Ausübung des Vetorechts sind von der bzw. vom Vorsitzenden zu dokumentieren und nachweislich der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.
Abschlusszertifikat
§ 20. (1) Über eine abgelegte Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist von der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft ein Abschlusszertifikat nach dem Muster der
Anlage 6 auszustellen.
(2) Das Abschlusszertifikat hat
1. die Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sowie
2. den Zusatz, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß §§ 23 bis 25 PThG 2024 besteht,
zu enthalten.
(3) Die Ausstellung des Abschlusszertifikats mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nichtzutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(4) Das Abschlusszertifikat ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen.
(5) Das Abschlusszertifikat ist den Absolventinnen bzw. Absolventen des dritten Ausbildungsabschnittes oder den Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten spätestens vier Wochen nach Abschluss der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nachweislich auszufolgen.
Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 21. (1) Ist eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
verhindert, zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachzuholen.
(2) Tritt eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Psychotherapeutische Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission.
Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 22. (1) Bei Beurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung mit „nicht bestanden“ kann die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat eine Wiederholungsprüfung vor einer Approbationsprüfungskommission mit geänderter Zusammensetzung verlangen.
(2) Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Approbationsprüfungskommission festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
(3) Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung darf höchstens drei Mal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4) Bei Beurteilung der dritten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ ist im Falle einer neuerlichen Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika des dritten Ausbildungsabschnitts nur mit entsprechender fachlicher Begründung zulässig.
Beschwerdekommission
§ 23. (1) Beim Psychotherapiebeirat ist eine Beschwerdekommission einzurichten, die Einsprüche von Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten gegen den Prüfungsablauf und gegen Beurteilungen behandelt und entscheidet.
(2) Die Beschwerdekommission besteht aus fünf Mitgliedern mit Expertise im Bereich des psychotherapiebezogenen Prüfungswesens, wobei zwei Mitglieder rechtliche und drei Mitglieder psychotherapeutisch-fachliche Qualifikationen nachweisen müssen, sowie zwei Ersatzmitgliedern für die jeweiligen Qualifikationsbereiche, wobei mindestens 50 vH der Mitglieder Frauen zu sein haben.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Beschwerdekommission werden nach Vorschlag des Psychotherapiebeirates durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdekommission beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Der Beschwerdekommission dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierungen, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den vorangegangenen vier Jahren ausgeübt haben, nicht angehören.
(5) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig.
(6) Die Beschwerdekommission hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen.
(7) Die Beschwerdekommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Beschwerdekommission vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
(9) Eine Beschwerde ist von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten schriftlich bei der Beschwerdekommission einzubringen. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerde im Schriftweg behandeln oder die beschwerdeführende Prüfungskandidatin bzw. den beschwerdeführenden Prüfungskandidaten zu einem Gespräch einladen. Die Beschwerdekommission kann im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Prüfungskandidatin bzw. dem beschwerdeführenden Prüfungskandidaten auch eine Anhörung Dritter durchführen. Die Beschwerdekommission hat der Approbationsprüfungskommission und der beschwerdeführenden Prüfungskandidatin bzw. dem beschwerdeführenden Prüfungskandidaten über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu berichten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Problemlösung vorzuschlagen.