Aufgaben der Familiengerichtshilfe
Mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 wurde u.a. das verfahrensrechtliche Instrumentarium des Familiengerichts erweitert.
Den Familienrichter*innen werden in Angelegenheiten der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte Sozialarbeiter*innen, Psycholog*innen und Pädagog*innen in Form der Familiengerichtshilfe zur Seite gestellt. Die Familiengerichtshilfe wird
im Auftrag des Gerichts tätig und ist an den gerichtlichen Auftrag gebunden.
Die Familiengerichtshilfe hat die folgenden wesentlichen Aufgaben:
Clearing (Anbahnung einer gütlichen Einigung):
Die Familiengerichtshilfe kann zu Beginn des Verfahrens beauftragt werden, ein sogenanntes „Clearing“ durchzuführen, also im persönlichen Gespräch Möglichkeiten und Wege einer gütlichen Einigung auszuloten und anzubahnen und die wesentlichen Streitpunkte und Konfliktquellen zu eruieren. Dies kann im günstigsten Fall unmittelbar zu einer Einigung führen. Ist eine Einigung nicht sofort möglich, kann die Familiengerichtshilfe aufzeigen, ob eine Mediation, Familienberatung, Erziehungsberatung, Therapie oder sonstige derartige Maßnahmen aussichtsreich erscheinen, um eine gütliche Einigung zu bewirken.
Sammlung von Entscheidungsgrundlagen:
Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe auch damit beauftragen, spezielle Erhebungen durchzuführen, die für die Entscheidungsgrundlage des Gerichts von Bedeutung sind und zur raschen Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen beitragen können. Die Familiengerichtshilfe prüft dabei für das Gericht einzelne, klar definierte Sachverhalte.
Fachliche Stellungnahmen:
Kommt eine gütliche Einigung der Parteien nicht zustande und muss das Gericht eine endgültige Entscheidung in der Sache treffen, kann die Familiengerichtshilfe auch damit beauftragt werden, aus Sicht des Kindeswohls fachliche Stellungnahmen zum Verfahrensgegenstand abzugeben, die das Gericht bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
Familiengerichtshilfe als Besuchsmittlerin (weiter Informationen dazu, siehe unten):
Die Richter*innen sollen also die Möglichkeit haben, bei Bedarf geeignete Fachkräfte sofort mit konkreten Erhebungen vor Ort zu beauftragen. Dadurch soll es möglich werden, im günstigsten Fall unmittelbar eine gütliche Einigung zu erzielen und in allen anderen Fällen rasch Klarheit über die weitere Vorgehensweise zu erlangen. In vielen Fällen sollte es dem Gericht möglich sein, auf Grundlage der von der Familiengerichtshilfe aufbereiteten Sachlage eine vorläufige Entscheidung zu treffen, die für die weitere Dauer des Verfahrens dazu beiträgt, weitere Kränkungen und Verhärtungen zu vermeiden und eine Entfremdung des Kindes von einem Elternteil zu verhindern.
Ziel ist es also, den Richter*innen bessere Mittel zur Hand zu geben, um familiäre Situationen zu beruhigen oder eine bessere Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu schaffen.
Durch die Einrichtung der Familiengerichtshilfe sollen die Qualität und die Nachhaltigkeit der Streitschlichtung und der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen verbessert werden. Richter*innen sollen sich stärker auf die rechtlichen Aspekte eines Falles konzentrieren können. Zusätzlich werden dadurch, dass die sozialarbeiterisch-psychologischen Erhebungs- und Streitschlichtungsaufgaben von der Familiengerichtshilfe übernommen werden, Rollenkonflikte vermieden. Die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe soll zu einer deutlichen Beschleunigung und besseren Fokussierung des Verfahrens auf die wesentlichen Aspekte beitragen.
Familiengerichtshilfe in der Funktion der Besuchsmittlerin:
Mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 wird auch die Funktion als Besuchsmittlerin eingeführt, die das Gericht bei der Durchsetzung der Besuchskontakte unterstützen soll. Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittlerin einsetzen.
Aufgaben der Besuchsmittler*innen:
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Aufklärung des Kindes darüber, dass es nicht schuld am Konflikt der Eltern und den Schwierigkeiten bei den Besuchskontakten ist.
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Verständigung über die konkreten Modalitäten der persönlichen Kontakte und Vermittlung bei Konflikten (nach Rücksprache mit dem Kind)
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Beispiel: Dazu gehört etwa, dass geklärt wird, ob das Kind bestimmte Rituale bei der Übergabe benötigt (z. B. ruhiges Abschiednehmen vom betreuenden Elternteil eine halbe Stunde vorher), dass auf Pünktlichkeit zu achten ist, welche persönlichen Gegenständen des Kindes zu übermitteln und welche (Schul-)Aufgaben zu bewältigen sind. Leider benötigen Eltern häufig eine eingehende Anleitung, wie bei Besuchskontakten vorzugehen haben.
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Wenn nötig: Vor-Ort-Hilfe bei der Abwicklung der Kontakte, indem die Besuchsmittler*innen bei der Übergabe anwesend sind und Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit etwa über die Problematik von Loyalitätskonflikten für Kinder leisten, auch aktiv vermittelnd eingreifen, wenn Streitpunkte auftauchen, oder aber sogar indem „Absagen“ eines der beiden Elternteile auf den Grund gegangen. Oft wird aber allein die Anwesenheit einer Person, die bereits mit den Eltern beratend gearbeitet hat, helfen, dass Konflikte weniger „aufkochen“.
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Spezifische Berichtsfunktion für das Gericht: Die Besuchsmittler*innen haben dem Gericht über Wahrnehmungen zu berichten, um so dem Gericht Entscheidungsgrundlagen zu liefern, falls Zwangsstrafen verhängt werden müssen oder neue Besuchsrechtsregelungen zu treffen sind.
Quelle: Bundesministerium für Justiz, 08/2022
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) unterstützt nach Maßgabe des sechsten Abschnitts des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
Im Wesentlichen hat die JGH folgende Aufgaben:
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Durchführung von Jugenderhebungen
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Leistung von Haftentscheidungshilfe
Jugenderhebungen:
Im Auftrag der Gerichte und der Staatsanwaltschaft werden alle Umstände erhoben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse maßgebend sind.
Von Sozialarbeiter*innen werden mit der Person, und, sofern diese jugendlich ist, auch mit den Eltern beziehungsweise mit den Erziehungsberechtigten, die Lebens- und Familienverhältnisse, die persönliche Entwicklung und alle anderen Umstände erhoben, die zur Beurteilung relevant sind. Insbesondere wird auf die Anlagen, Fähigkeiten, Bedürfnisse, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten eingegangen sowie auf das gesamte Lebensumfeld. Im Bedarfsfall werden Psycholog*innen den Erhebungen beigezogen.
Zur Vervollständigung des Gesamtbildes wird Kontakt zu Betreuungseinrichtungen aufgenommen, mit denen die Person in Verbindung steht.
Dem Gericht beziehungsweise der Staatsanwaltschaft wird unter Einbeziehung aller Erhebungsergebnisse ein möglichst genaues und zuverlässiges Bild über die Persönlichkeit und aller relevanten Umstände der Beschuldigten übermittelt. Ebenso hat aus den Jugenderhebungen hervorzugehen, welche Maßnahmen erforderlich und notwendig sind, um Gefahren abzuwenden oder bestehende Problemlagen zu beseitigen.
Die Vorschläge über notwendige Maßnahmen können auch Einfluss auf das weitere Verfahren haben.
Haftentscheidungshilfe:
Für das Gericht und die Staatsanwaltschaft werden alle Umstände ermittelt, die für die Entscheidung über die mögliche Freilassung von Beschuldigten maßgeblich sind.
Die Sozialarbeiter*innen und die Psycholog*innen tragen zur - nach Möglichkeit - Verkürzung der Untersuchungshaft bei, unter anderem durch Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsbildes, Abklärung des sozialen Empfangsraumes, Einzelfallbesprechungen, Vernetzungen mit Betreuungseinrichtungen sowie bei Bedarf Erstattung von alternativer Unterbringungsmöglichkeiten zur Untersuchungshaft. Eventuelle Haftausschließungsgründe wie verzögerte Reife werden aufgezeigt und allenfalls weitere medizinische und/oder psychiatrische Abklärungen angeregt. Die Ergebnisse werden vorweg in Berichtsform dem Gericht übermittelt und bei der Haftverhandlung erörtert.
Quelle: Bundesministerium für Justiz, 08/2022